Wir vermieten Ihre Immobilie zum FESTPREIS –
fair und transparent!

Als Eigentümer oder Vermieter bieten wir Ihnen klassische Maklerleistungen zum Festpreis an. Unser Ziel ist es, Ihre Wohnung bestmöglich - zu einem für Sie günstigen Preis - zu vermieten. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Vermietung von Immobilien wissen wir, dass nicht jede Vermietung den gleichen Aufwand erfordert. Daher haben wir unsere Leistungen dementsprechend angepasst. Wir bieten Ihnen unsere Leistungen deshalb in 4 verschidenen Vermietungspaketen an - günstig, schnell und transparent!

Gut zu wissen
    Durch das Bestellerprinzip zahlt in der Regel der Vermieter die Maklerprovision
    Die Maklerprovision ist für Vermieter steuerlich absetzbar
    Mit einem Makler sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit bei der Auswahl solventer Mieter.

Maklerprovision Vermietung: Wer zahlt?

Alte Regelung bis Juni 2015
    Nach bisherigem Recht konnte der Vermieter einen Makler beauftragen – die Provision von bis zu 2,38 Kaltmieten musste aber immer der zukünftige Mieter zahlen.
Seit 1. Juni 2015: Bestellerprinzip
    Die gesetzliche Änderung durch das Bestellerprinzip besagt, dass zukünftig derjenige, der den Makler beauftragt hat, ihn auch bezahlen muss. Nach der neuen Regelung werden in vielen Fällen nicht mehr die Mieter, sondern die Vermieter mit der Maklercourtage belastet.
Für MIETER: Was gilt es zu wissen?
    Für Mieter entfällt durch das Bestellerprinzip zukünftig die Maklerprovision unabhängig davon, ob eine Wohnung vom Makler oder Eigentümer angeboten wird.
Für VERMIETER: Was gilt es zu wissen?
    Als Vermieter sollten Sie trotz der Neuregelung des Bestellerprinzips die Vorteile der Beauftragung eines Maklers zur Wohnraumvermietung bedenken. Wir kennen uns im Mietrecht aus und haben die nötige Erfahrung in Vermarktungsmöglichkeiten. Und das alles als Komplettpaket zum Festpreis!
Ist Maklerprovision für Mietwohnungen steuerlich absetzbar?
    Vermieter können Maklergebühren von ihren Mieteinnahmen steuerlich absetzen.

    Mieter dürfen gezahlte Maklergebühren als Teil der Umzugskosten steuerlich geltend machen, soweit der Umzug in eine neue Mietwohnung beruflich bedingt ist und die Höhe der Miete ortsüblich ist. Ein Umzug ist berufsbedingt, wenn:
    ein Arbeitnehmer wegen eines Arbeitgeberwechsels einen neuen Wohnsitz wählt,
    ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an einen anderen Tätigkeitsort versetzt wird
    oder der Wohnungswechsel zu einer erheblichen Verkürzung des Arbeitsweges zum Arbeitsplatz führt.
    Erheblich ist eine Arbeitswegverkürzung bei einer Verringerung der täglichenFahrten zum Arbeitsplatz um zumindest eine Stunde.

    Die Absetzbarkeit der Maklergebühren setzt die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege voraus.